Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemein

Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB); entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn die DERMALOG Identification Systems GmbH (hiernach „DERMALOG”) sie ausdrücklich schriftlich und per Unterschrift (inklusive Fax und unterzeichnete PDF per E-Mail) anerkennt.

2. Vertragsabschluss

Es sind nur schriftliche Bestellungen rechtsverbindlich. Mündliche Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von DERMALOG schriftlich bestätigt werden. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen von Bestellungen.

3. Preise

Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich um feste Tarife. Darin sind sämtliche Kosten in Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer bereitgestellten Lieferungen und Services enthalten. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, gehen die Transportkosten, inklusive Verpackung, Versicherungen sowie aller sonstigen Nebenausgaben zu Lasten des Auftragnehmers.

4. Zahlungsbedingungen und Fakturierung

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Begleichung von Rechnungen durch DERMALOG nach 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Erhalt der Leistungen gemäß Vertrag sowie einer ordnungsgemäßen Rechnung. Rechnungen müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit jedoch nach dem vereinbarten Liefertermin.

5. Lieferung

Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart ist, werden die Preise bzw. Leistungen des Auftragnehmers gemäß DDP (benannter Bestimmungsort) bzw. Incoterms 2010 benannt bzw. ausgeführt.

6. Lieferzeiten

Vereinbarte Lieferzeiten und -termine sind verbindlich. Absehbare Lieferverzögerungen sind DERMALOG unverzüglich mitzuteilen. Teil- oder Komplettlieferungen dürfen vor der vereinbarten Lieferzeit nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von DERMALOG erfolgen.

7. Verzögerung

Wenn der Auftragnehmer die Liefer- und Leistungsfristen nicht einhält, befindet er sich auch ohne Mahnung in Verzug. DERMALOG hat Anspruch auf eine Vertragsstrafe von 0,3 % des Vertragswerts für jeden Kalendertag, den sich der Auftragnehmer in Verzug befindet. Insgesamt dürfen die gemäß dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch 10 % des Bestellwerts nicht übersteigen. Diese Regelung hat keinen Einfluss auf Schadensersatzansprüche.

8. Gefahrenübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

Bei Lieferungen ohne Installation, Einrichtung oder Montage erfolgt der Gefahrenübergang an DERMALOG mit dem Wareneingang an der von DERMALOG angegebenen Adresse, bei Lieferungen mit Installation, Einrichtung oder Montage mit der erfolgreichen Abnahme. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ist kein Ersatz für die Abnahme durch DERMALOG. Die Eigentümerschaft am Liefergegenstand geht mit der Bezahlung an DERMALOG über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

9. Unterauftragnehmer

Als allgemeine Regel gilt, dass der Auftragnehmer die Bereitstellung von Dienstleistungen, egal ob ganz oder teilweise, nicht an Unterauftragnehmer abtreten darf. Wenn die Beauftragung eines Unterauftragnehmers notwendig werden sollte, muss hierzu zuerst die Zustimmung von DERMALOG eingeholt werden. In Bezug auf den Datenschutz unterliegen alle Unterauftragnehmer den gleichen Pflichten wie auch der Auftragnehmer. Auf Anfrage ist DERMALOG die Erfüllung dieser Verpflichtungen nachzuweisen.

10. Höhere Gewalt

Bei Produktionsunterbrechungen aufgrund nicht abwendbarer Ereignisse kann DERMALOG Bestellungen stornieren. Bei allen anderen Behinderungen einer Abnahme, die nicht auf eine der Parteien zurückfallen, werden Liefertermin und Zahlung an die Dauer der Verzögerung angepasst.

11. Qualitätsmanagement

Der Auftragnehmer hat seine Servicequalität stets zu überwachen. Vor der Lieferung der jeweiligen Liefergegenstände hat sich der Auftragnehmer zu vergewissern, dass diese frei von Mängeln sind und den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen. Dieses ist schriftlich zu bestätigen.

12. Mängelhaftung

DERMALOG prüft die Waren beim Eingang lediglich auf Schäden und Identitäts- und Mengenabweichungen, die von außen ersichtlich sind. Solche Mängel werden von DERMALOG unverzüglich angezeigt. Des Weiteren benachrichtigt DERMALOG den Auftragnehmer über Mängel, die im normalen Geschäftsgang festgestellt werden. In dieser Hinsicht erklärt der Auftragnehmer seinen Verzicht auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.


Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, verjähren jegliche Mängelansprüche für Liefergegenstände 24 Monate nach der Inbetriebsetzung oder Nutzung des Endprodukts.


DERMALOG stehen die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche ungekürzt zu. Nach Ermessen von DERMALOG hat der Auftragnehmer für eine Nachbesserung oder eine kostenlose Ersatzlieferung zu sorgen. Dabei ist der Auftragnehmer zu maximal zwei Nachbesserungsversuchen binnen eines angemessenen Zeitraums berechtigt. Wenn der Auftragnehmer nach erfolgter Benachrichtigung über einen Mangel keinen Nachbesserungsversuch zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden durchführen will oder kann, hat DERMALOG das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, Deckungskäufe vorzunehmen und Ersatz für die notwendigen Kosten und Auslagen zu verlangen. Wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht innerhalb einer von DERMALOG schriftlich festgelegten angemessenen Frist beseitigt oder die Beseitigung des Mangel definitiv fehlgeschlagen ist, ist DERMALOG zudem berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern bzw. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

13. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet insbesondere für alle Schäden, einschließlich Folgeschäden, die DERMALOG aufgrund einer Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers entstehen, die nicht den Vertragsbestimmungen entspricht, es sei denn, der Auftragnehmer kann nachweisen, dass er für diese Schäden nicht verantwortlich ist.

14. Rechte an geistigem Eigentum

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch seine Lieferungen keine Rechte an geistigem Eigentum Dritter verletzt werden. Wenn aufgrund einer solchen Verletzung des Urheberrechts Dritter Ansprüche gegen DERMALOG geltend gemacht werden, muss der Auftragnehmer DERMALOG gegen solche Ansprüche schadlos halten und alle damit verbundenen Kosten und Auslagen übernehmen.

15. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer hat jegliche, im Rahmen der geschäftlichen Beziehung mit DERMALOG erhaltenen Informationen, darunter Bestellungen von DERMALOG sowie die Informationen zu den von DERMALOG bereitgestellten Daten und Materialien, als streng vertraulich zu behandeln und darf sie ohne schriftliche Genehmigung von DERMALOG nicht an Dritte offenlegen oder ihnen verfügbar machen. Der Auftragnehmer gibt vertrauliche Informationen nur in dem Maße an Mitarbeiter weiter, in dem dies zur Ausführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu DERMALOG erforderlich ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung dauert über das Ende der Geschäftsbeziehung zu DERMALOG hinaus an. Falls notwendig, werden weitere separate Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen.

16. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von DERMALOG angegebene Bestimmungsort.

17. Weitere Bestimmungen

17.1 Gerichtsstand ist der Firmensitz von DERMALOG; allerdings ist DERMALOG auch berechtigt, gegen den Auftragnehmer Verfahren am zuständigen Gericht seines Wohn- oder Firmensitzes anzustrengen.


17.2 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.


17.3 Diese AEB bleiben auch dann weiter gültig, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam werden. Die jeweilige Bestimmung ist dann von beiden Vertragsparteien einverständlich so zu ersetzen, dass der ursprünglich beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird.